§ 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V; § 45 Abs. 2 SGB X; § 242, § 818, § 819 BGB.
1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzes.
2. Die nach § 45 Abs. 2 SGB X in entsprechender Anwendung geltenden Voraussetzungen für Vertrauensschutz sind erfüllt, wenn eine Krankenkasse eine vorbehaltlos gezahlte Aufwandspauschale zurückfordert.
3. Die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des § 275 Abs. 1c SGB V ist auch treuwidrig, wenn sie nicht nur den Einzelfall, sondern eine Vielzahl von Fällen innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist betrifft.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Osnabrück, Urt. v. 4.9.2017 – S 34 KR 720/16 – Siehe auch Beschluss des Bayer. LSG vom 12.7.2017 – L 20 KR 133/17 NZB – in diesem Heft
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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