§ 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V; Art 20 Abs. 3 GG
1. Die vom 1. Senat des BSG erstmals in den Urteilen vom 1.7.2014 (B 1 KR 29/13 R, B 1 KR 1/13 R und B 1 KR 48/12 R) vorgenommene Unterscheidung einer „Auffälligkeitsprüfung“ und einer Prüfung der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ von Krankenhausabrechnungen findet im Gesetz keine Stütze.
2. Insbesondere fehlt es für eine Prüfung der „sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ von Krankenhausabrechnungen durch den MDK unter Erhebung von Daten beim Krankenhaus außerhalb des Prüfregimes des § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V an einer gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Grundlage.
3. Für die Prüfung von Krankenhausabrechnungen unter Beteiligung des MDK gelten allein die §§ 275 bis 277 SGB V.
4. Der durch das Krankenhausstrukturgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingefügte Satz 4 in § 275 Abs. 1c SGB V ist eine Auslegungsbestimmung, die auch für in der Vergangenheit bereits abgerechnete Behandlungsfälle angewendet werden kann.
5. Die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung des 1. BSG-Senats auf in der Vergangenheit (vor dem 1. Juli 2014) liegende abgeschlossene Abrechnungsfälle verstößt gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).
(redaktionelle Leitsätze)
SG Aachen, Urt. v. 22.8.2017 – S 13 KR 164/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-29 |
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