§ 275, § 276, § 301 SGB V
1. Hat eine Krankenkasse einen Prüfauftrag an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf § 275 Abs. 1c SGB V gestützt und nach beanstandungsloser Prüfung vorbehaltlos eine Aufwandspauschale an das Krankenhaus gezahlt, kann es sich nicht nachträglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 291/13 R – darauf berufen, es habe sich um eine Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit gehandelt.
2. Die Rückforderung der gezahlten Aufwandspauschale verletzt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und verstößt gegen Treu und Glauben (im Anschluss an SG Detmold, Urteil v. 4.2.2016 – S 24 KR 380/15 -).
3. Es bleibt dahingestellt, ob die rückwirkende Anwendung der BSG- Rechtsprechung zur Auslegung des § 275 Abs. 1 c SGB V gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Kassel, Urt. v. 4.5.2016 – S 12 KR 72/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-30 |
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