§ 69 Satz 1, § 109 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 275c Abs. 1 Satz 2, § 325 aF SGB V; § 242 BGB
1. Krankenkassen handeln nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Erstattung von Aufwandspauschalen für vor dem 1. Januar 2016 eingeleitete sachlich-rechnerische Prüfungen verlangen.
2. § 325 aF SGB V ist auf Aufwandspauschalen nicht anwendbar.
3. Die kurze zweijährige Verjährungsfrist in § 109 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V ist ab ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 auf Aufwandspauschalen analog anwendbar.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein. Urt. v. 24.8.2022 – L 5 KR 166/20 –; SG Kiel, Urt. v. 6.7.2020 – S 44 KR 658/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-27 |
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