§ 4 Abs. 2a, § 14 KHEntgG (2014);
Art. 12, Art. 14, Art. 20 GG
1. Änderungen des Verwaltungsverfahrensrechts wirken sich nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts nur auf laufende, noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren aus, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (hier: rückwirkende Einführung der Genehmigungspflicht für den Mehrleistungsabschlag).
2. § 4 Abs. 2a Satz 8 KHEntgG (2014) hat weder echte Rückwirkung noch unzulässige unechte Rückwirkung.
(amtliche Leitsätze)
VGH München, Beschluss v. 15.03.2023 – 12 ZB 21.2983 –
(Vorinstanz: VG Bayreuth v. 20.10.2021 – B 8 K 19.193 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.11.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-10-25 |
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