§ 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V
Die Vorlage des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2020–S12 KR 1865/18 – zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der Fassung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 ist unzulässig. Mit ihr wird nicht ausreichend dargelegt, dass die Vorlage entscheidungserheblich ist.
(redaktioneller Leitsatz)
BVerfG, Beschluss v. 24.01.2023 – 1 BvL 11/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-26 |
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