§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 305c Abs. 2, §§ 306 bis 309 BGB
1. Bei den in einem Fortbildungsvertrag getroffenen Abreden handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie auf vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen beruhen.
2. Die Wirksamkeit der im Fortbildungsvertag getroffenen Abreden ist anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306 bis 309 BGB zu beurteilen.
3. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
4. Eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie den Arbeitnehmer auch dann zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten soll, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 01.03.2022 – 9 AZR 260/21 –
(Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urt. v. 26.03.2021 – 8 Sa 412/20 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.07.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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