§ 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 KHEntgG
§ 18a KHG
1 Die bestandskräftige Festsetzung krankenhausindividueller Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG entfaltet keine Bindungswirkung für das Folgejahr, weil die Entgelte für jedes Jahr neu zu vereinbaren sind.
2. Die Schiedsstelle (§ 18a KHG) überschreitet den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum, wenn sie den von einer Partei in das Schiedsstellenverfahren eingeführten Sachvortrag nicht vollständig zur Kenntnis nimmt oder nicht in ihre Überlegungen einbezieht.
3. Zum Umfang der Darlegungslast der Parteien zur sachgerechten Kalkulation im Schiedsstellenverfahren.
(redaktionelle Leitsätze)
VGH Hessen, Urt. v. 7.5.2015 – 5 A 520/13 -.
(Vorinstanz: VG Gießen, Urt. v. 11.12.2012 – 7 K 4109/11.GI -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-24 |
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