§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 17 Satz 2 TzBfG
1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung knüpft an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses an.
2. Das Arbeitsverhältnis entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die wechselseitigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründet werden sollen, also im Regelfall erst mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn.
3. Daher steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund nicht entgegen, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrages noch nicht begonnen hat.
4. Eine Vertragsverlängerung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur dann zulässig, wenn dem Ausgangsvertrag, um dessen erste oder wiederholte Verlängerung es geht, das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegengestanden hat.
5. Die nachträgliche Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eines sachlichen Grundes. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestanden hat.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 12.06.2019 – 7 AZR 548/17 –
(Vorinstanz: LAG Thüringen, Urt. v. 20.06.2017 – 1 Sa 288/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-28 |
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