§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHG
1. Nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHG hat ein Krankenhausträger durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass vorzeitige Verlegungen aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben.
2. Bei einem Verstoß (hier: nicht ausreichend dokumentierter und begründeter Verlegungswunsch des Versicherten) liegt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB vor, die zum Schadensersatzanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der verursachten Mehrkosten führt.
(amtliche Leitsätze)
SG Berlin, Urt. v. 27.02.2023 –S91KR2606/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-26 |
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