§ 12, § 39 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V, § 17b Abs. 2, § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHG, § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 FPV 2017, § 280 BGB
1. Der Vergütungsanspruch des verlegenden Krankenhauses setzt nicht voraus, dass die Verlegung medizinisch notwendig war.
2. Aus § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V und § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHG ergibt sich die Verpflichtung des Krankenhauses, gesetzlich Versicherte nicht ohne sachlichen Grund in ein anderes Krankenhaus zu verlegen,
3. Verletzt das Krankenhaus diese Pflicht, steht der Krankenkasse ein Schadensersatzanspruch wegen der durch die Verlegung entstandenen Mehrkosten nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 280 BGB zu.
4. Als sachliche Gründe für eine Verlegung kommen zwingende medizinische Gründe, zwingende Gründe in der Person der oder des Versicherten sowie übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung in Betracht. Allein der Umstand, dass das aufnehmende Krankenhaus näher am Wohnort der oder des Versicherten gelegen ist, rechtfertigt die mit einer Verlegung regelmäßig verbundenen erheblichen Mehrkosten nicht.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 07.03.2023 –B1KR4/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Thüringen, Urt. v. 07.10.2021 – L 6 KR 1278/ 18 –; SG Altenburg, Urt. v. 21.09.2018 –S13KR868/18 –; siehe auch LSG NRW, Urt. v. 19.01.2022 –L10KR142/20 –, KRS 2022, 248)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-25 |
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