§ 39 Abs. 1, § 69 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V
§ 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG
§ 6 KHG
§ 249 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB
1. Umfasst der Versorgungsauftrag des Krankenhauses die geriatrische Frührehabilitation, steht es ihm nicht frei, Leistungen der geriatrischen Frührehabilitation zu erbringen. Vielmehr ist das Krankenhaus verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seines Versorgungsauftrags zu erbringen (§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
2. Eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur geriatrischen Frührehabilitation ohne medizinische oder organisatorische Gründe verstößt gegen den Versorgungsauftrag und stellt eine Verletzung der Behandlungspflicht dar. Sie verstößt auch gegen die Verpflichtung, vorzeitige Verlegungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen zu verhindern (§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHG).
3. Die Pflichtverletzung löst einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse wegen der durch die grundlose Verlegung entstandenen Mehrkosten aus (§ 69 Satz 3 SGB i. V. m. §§ 249 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB).
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.01.2022 – L 10 KR 142/20 –
(Vorinstanz: SG Duisburg, Urt. v. 14.02.2020 – S 44 KR 379/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-26 |
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