§ 69 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V § 280 BGB
1. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags alle medizinisch erforderlichen Leistungen zu erbringen.
2. Hat der Krankenhausträger auch einen Versorgungsauftrag für die Geriatrie, muss er die medizinisch erforderliche geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung grundsätzlich selbst erbringen.
3. Verlegt das Krankenhaus den Versicherten pflichtwidrig in ein anderes geriatrisches Krankenhaus, ist der Krankenhausträger der Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet.
4. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen den für beide Krankenhausaufenthalte angefallenen Kosten und den Kosten, die ohne die Verlegung entstanden wären.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Duisburg, Urt. v. 14.2.2020 – S 44 KR 379/17 –, nicht rechtskräftig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-26 |
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