§ 17c Abs. 2 Satz 3, § 17c Abs. 3 Satz 7, § 17c Abs. 4 Satz 1, § 17c Abs. 4 Sätze 10 und 11; § 17c Abs. 4a Satz 5, § 17c Abs. 3 Satz 7, § 18a Abs. 1 KHG § 39 Abs. 1, § 115b, § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c, § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V § 45 Abs. 1 SGB I § 242, § 387, § 813, § 814 BGB Art. 19 Abs. 4 GG
1. Klagen auf Zahlung von Krankenhausvergütung sind stets mit der echten Leistungsklage geltend zu machen, auch wenn zuvor ein fakultatives (bei Streitigkeiten mit einem Wert von mehr als 2.000 €) oder obligatorisches (bei Streitigkeiten mit einem Wert von bis zu 2.000 €) Schlichtungsverfahren stattgefunden hat.
2. Der erkennende Senat gibt die insoweit abweichende Auffassung des nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht zuständigen 3. Senats des BSG (Urteil vom 8.10.2014 – B 3 KR 7/14 R –) auf.
3. Die Entscheidungen der Schlichtungsausschüsse auf der Landesebene nach § 17c Abs. 4 KHG sind – anders als die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf der Bundesebene nach § 17c Abs. 3 KHG – keine Verwaltungsakte, da sie eine konsensuale Streitbeilegung erreichen sollen. Handlungsform ist der öffentlich-rechtliche Vertrag.
4. Nichts anderes gilt für Entscheidungen der nach § 17c Abs. 4 Satz 10 und 11 KHG übergangsweise zuständigen Schiedsstellen nach § 18a Abs. 1 KHG.
5. Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des 3. BSG-Senats, dass das Zulässigkeitserfordernis des obligatorischen Schlichtungsversuchs für Klagen (§ 17c Abs. 4b Satz 3 KHG) aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erst eingreift, wenn der Schlichtungsausschuss oder die Schiedsstelle den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der Krankenkassen förmlich angezeigt hätten, dass sie „funktionsfähig errichtet“ seien. Diese Auslegung überschreitet die Grenzen verfassungskonformer Auslegung.
6. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte.
7. Unter Beachtung des durch die Urteilsgründe des Urteils des 3. BSG-Senats geschaffenen Vertrauensschutzes geht der erkennende Senat davon aus, dass jedenfalls ab 1. September 2015 Klagen auf Krankenhausvergütung unterhalb einer Bagatellgrenze von 2.000 € auch dann unzulässig sind, wenn die Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG keine Anzeige ihrer Arbeitsfähigkeit im Sinne der Entscheidung des 3. BSG-Senats abgegeben haben.
8. Das Zulässigkeitserfordernis der fehlgeschlagenen Schlichtung greift nicht ein, wenn eine MDK-Prüfung nicht auf § 275 Abs. 1 c SGB V beruht oder überhaupt nicht stattgefunden hat.
9. Zur Informationspflicht des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse über den Grund der stationären Aufnahme in Fällen, in denen regelhaft eine ambulante Behandlung ausreichend ist.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 23.6.2015 – B 1 KR 26/14 R
(Vorinstanz: SG Mainz, Urt. v. 4.6.2014 – S 3 KR 645/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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