§ 17c Abs. 2, § 17c Abs. 3 Satz 2, § 17c Abs. 4 Satz 8, § 17c Abs. 4 Satz 9, § 17c Abs. 4 Satz 10, § 17c Abs. 4 Satz 11, § 17c Abs. 4b Satz 3, § 18a Abs. 1 KHG § 24c Nr. 3, § 24 f, § 39, § 65c Abs. 6, § 69 Abs. 1 Satz 3, § 73b Abs. 4a, § 89, § 132a Abs. 2 Satz 6, § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V § 195 Abs. 1 Nr. 3, § 197 Satz 2 RVO § 45 Abs. 1 SGB I § 31 SGB X § 78 SGG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 206, § 242 BGB
1. Nach den Grundsätzen des intertemporären Prozessrechts sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden.
2. Der Ausschluss von Direktklagen bei nach MDK-Prüfung streitig gebliebenen Forderungen bis 2.000 € im Einzelfall gemäß § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG gilt deshalb auch für Krankenhausbehandlungen, die vor dem 1. August 2013 (dem Inkrafttreten des Beitragsschuldengesetzes) durchgeführt wurden.
3. Die Schlichtungsregelung in § 17c Abs. 4 KHG greift auch ein, wenn die Krankenkasse mit einem Erstattungsanspruch wegen einer streitig gebliebenen Forderung gegen andere Forderungen des Krankenhauses aufrechnet.
4. Die Direktklage vor dem Sozialgericht ist aber nur dann nach § 17c Abs. 4 Satz 3 KHG unzulässig, wenn der zuständige Schlichtungsausschuss von den Beteiligten tatsächlich angerufen werden kann. Das folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG.
5. Die Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses setzt voraus, dass er funktionsfähig ist, was weiter voraussetzt, dass die Vertragsparteien auf der Landesebene nach § 17c Abs. 4 Satz 8 KHG Vereinbarungen über das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss und über seine Finanzierung getroffen haben.
6. Die Sperre des § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG für Direktklagen greift darüber hinaus erst ein, wenn der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbänden der Krankenkassen förmlich angezeigt hat, dass er funktionsfähig errichtet worden ist und die Aufgabe der Schlichtung tatsächlich übernehmen kann. Das Gleiche gilt für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schlichtungsausschusses gesetzlich beauftragte Schiedsstelle nach § 18a KHG (§ 17c Abs. 4b Satz 10 KHG). Die förmliche Bekanntgabe der Arbeitsfähigkeit ist ein verfassungsrechtliches Erfordernis.
7. Die Entscheidungen der Schlichtungsausschüsse sind – wie die Entscheidungen der Schiedsstellen – Verwaltungsakte, weshalb Klagen unmittelbar gegen diese Entscheidungen zu richten sind.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 8.10.2014 – B 3 KR 7/14 R
(Vorinstanz: SG Berlin, Urt. v. 25.3.2014 – S 182 KR 2450/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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