17c Abs. 2, 17c Abs. 3 Satz 2, 17c Abs. 4 Satz 8, 17c Abs. 4 Satz 9, 17c Abs. 4 Satz 10, 17c Abs. 4 Satz 11, 17c Abs. 4b Satz 3, 18a Abs. 1 KHG 24c Nr. 3, 24 f, 39, 65c Abs. 6, 69 Abs. 1 Satz 3, 73b Abs. 4a, 89, 132a Abs. 2 Satz 6, 275 Abs. 1 Nr. 1, 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V 195 Abs. 1 Nr. 3, 197 Satz 2 RVO 45 Abs. 1 SGB I 31 SGB X 78 SGG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG 204 Abs. 1 Nr. 4, 206, 242 BGB
1. Nach den Grundstzen des intertemporren Prozessrechts sind nderungen der Rechtslage grundstzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden.
2. Der Ausschluss von Direktklagen bei nach MDK-Prfung streitig gebliebenen Forderungen bis 2.000 im Einzelfall gem 17c Abs. 4b Satz 3 KHG gilt deshalb auch fr Krankenhausbehandlungen, die vor dem 1. August 2013 (dem Inkrafttreten des Beitragsschuldengesetzes) durchgefhrt wurden.
3. Die Schlichtungsregelung in 17c Abs. 4 KHG greift auch ein, wenn die Krankenkasse mit einem Erstattungsanspruch wegen einer streitig gebliebenen Forderung gegen andere Forderungen des Krankenhauses aufrechnet.
4. Die Direktklage vor dem Sozialgericht ist aber nur dann nach 17c Abs. 4 Satz 3 KHG unzulssig, wenn der zustndige Schlichtungsausschuss von den Beteiligten tatschlich angerufen werden kann. Das folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewhrleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie aus dem allgemeinen Justizgewhrleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG.
5. Die Anrufbarkeit des Schlichtungsausschusses setzt voraus, dass er funktionsfhig ist, was weiter voraussetzt, dass die Vertragsparteien auf der Landesebene nach 17c Abs. 4 Satz 8 KHG Vereinbarungen ber das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss und ber seine Finanzierung getroffen haben.
6. Die Sperre des 17c Abs. 4b Satz 3 KHG fr Direktklagen greift darber hinaus erst ein, wenn der Schlichtungsausschuss den jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften und den Verbnden der Krankenkassen frmlich angezeigt hat, dass er funktionsfhig errichtet worden ist und die Aufgabe der Schlichtung tatschlich bernehmen kann. Das Gleiche gilt fr die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schlichtungsausschusses gesetzlich beauftragte Schiedsstelle nach 18a KHG ( 17c Abs. 4b Satz 10 KHG). Die frmliche Bekanntgabe der Arbeitsfhigkeit ist ein verfassungsrechtliches Erfordernis.
7. Die Entscheidungen der Schlichtungsausschsse sind wie die Entscheidungen der Schiedsstellen Verwaltungsakte, weshalb Klagen unmittelbar gegen diese Entscheidungen zu richten sind.
(redaktionelle Leitstze)
BSG, Urt. v. 8.10.2014 B 3 KR 7/14 R
(Vorinstanz: SG Berlin, Urt. v. 25.3.2014 S 182 KR 2450/13 )
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.01.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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