§ 253, § 280, § 611, § 823 Abs. 1 BGB
1. Die Fähigkeit zur Einwilligung in einen operativen Eingriff ist bei einem erwachsenen Menschen die Regel.
2. Deshalb muss derjenige, der die Einwilligungsfähigkeit in Abrede stellt, sein Vorbringen beweisen.
3. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Schmerzen die Einwilligungsfähigkeit des Patienten einschränken oder sogar aufheben.
4. Auch der von starken Schmerzen gepeinigte Patient kann im Einzelfall noch aufnahmefähig, bewusstseins- und entscheidungsklar sein.
5. Zum Verschulden des aufklärenden Arztes bei fehlender Einwilligungsfähigkeit infolge krankheitsbedingter Schmerzen.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Koblenz, Urt. v. 1. 10. 2014 – 5 U 463/14 –
(Vorinstanz: LG Koblenz, Urt. v. 26. 3. 2014 – 10 O 2/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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