§§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG; §§ 39, 275c SGB V; § 17c Abs. 2b KHG
Leitsatz
1. Ohne vorheriges Abrechnungsprüfverfahren nach § 275c SGB V bedarf es keiner einzelfallbezogenen Erörterung nach § 17c Abs 2b KHG als Prozessvoraussetzung.
2. Die Behandlung reanimationspflichtiger Patienten und Patientinnen im Schockraum eines Krankenhauses begründet regelmäßig eine konkludente stationäre Aufnahme.
3. Mit einer Kodierung einer kardialen oder kardiopulmonalen Reanimation (OPS 8-771) ist regelhaft der für eine konkludente Aufnahme in das Krankenhaus erforderliche intensive Mitteleinsatz verbunden. Es bedarf deshalb keiner weiteren Begründung zur Herbeiführung der Fälligkeit der Vergütung.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.3.2026 – L 5 KR 2787/25
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-27 |
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