§ 5 Abs. 2 KHEntgG
§ 17b Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KHG
1. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Kostenunterdeckung nach § 5 Abs. 2 KHEntgG sind die Leistungen, die durch die DRG-Fallpauschalen nicht kostendeckend finanziert werden.
2. Es kann sich dabei um Leistungen aller Fachabteilungen, einzelner Fachabteilungen oder Teilgebiete von Fachabteilungen des Krankenhauses handeln.
3. Zentrale Voraussetzung für einen Sicherstellungszuschlag ist, dass die vorgehaltenen Leistungen aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend durch Fallpauschalen finanziert werden können.
4. Kann das Krankenhaus das in seinem Einzugsgebiet vorhandene Marktpotential nicht ausschöpfen und verfügt es deshalb über eine unzureichende Auslastung, liegt die Ursache für die mangelnde Kostendeckung nicht in einem geringen Versorgungsbedarf.
(redaktionelle Leitsätze)
VGH Hessen, Urt. v. 15.7.2015 – 5 A 1839/13 -
(Vorinstanz: VG Gießen, Urt. v. 11.12.2012 – 7 K 2168/10 GI -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
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