§ 5 Abs. 2 KHEntgG; § 17 b KHG.
1. Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages besteht nur, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass die Vorhaltung von Leistungen gerade auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend finanzierbar ist.
2. Das antragstellende Krankenhaus ist für das Vorliegen eines für die Kostenunterdeckung kausalen geringen Versorgungsbedarfs darlegungsbelastet.
3. Eine signifikant unterdurchschnittliche Marktausschöpfung lässt vermuten, dass die Kostenunterdeckung nicht allein auf einen geringen Versorgungsbedarf, sondern auch auf den Wettbewerb zurückzuführen ist.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Stade, Urt. v. 31.5.2017 – 6 A 32/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.