§ 5 Abs. 2 KHEntgG a. F.
Der Auslegung des § 5 Abs. 2 KHEntgG a. F. für Sicherstellungszuschläge für Entgeltzeiträume vor dem Kalenderjahr 2016 kommt nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 KHEntgG durch das Krankenhausstrukturgesetz auch im Hinblick auf noch anhängige Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
(redaktioneller Leitsatz)
BVerwG, Beschluss v. 12.4.2019 – 3 B 33.17 –
(Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.4.2017 – OVG 7 A 10602/16 –; VG Koblenz, Urt. v. 7.10.2015 – VG 2 K 83/15.KO –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
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