§ 5 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 1 KHEntgG § 136c Abs. 3 SGB V
1. Sind die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V bei einem Krankenhaus erfüllt, kann die Landesbehörde die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG, ob ein Sicherstellungszuschlag zu gewähren ist, nur dann ablehnen, wenn ein Defizit des Krankenhauses erkennbar ausschließlich auf anderen Gründen als einem geringen Versorgungsbedarf beruht.
2. Das nach einer positiven Entscheidung der Landesbehörde eingeleitete Verfahren zur Verhandlung und Festsetzung eines Sicherstellungszuschlags kann auch damit enden, dass kein Sicherstellungszuschlag festgesetzt wird, insbesondere dann, wenn aufgrund der vom Krankenhaus beigebrachten Erkenntnisse keine tragfähige Tatsachengrundlage für eine Festsetzung gewonnen worden ist.
4. Die Ablehnung der Festsetzung eines Sicherstellungszuschlags durch die Schiedsstelle ist nach § 14 Abs. 1 KHEntgG genehmigungsfähig.
3. Zum Umfang der Nachweispflicht des Krankenhauses.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG Lüneburg, Beschluss v. 21.12.2020 – 13 LA 153/19 –
(Vorinstanz: VG Braunschweig, Urt. v. 27.03.2019 – 5 A 503/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-23 |
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