§ 5 Abs. 2 KHEntgG
1. Der Bescheid der Landesplanungsbehörde, wonach die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHEntgG dem Grunde nach vorliegen, ist für die Pflegesatzparteien und die Schiedsstelle verbindlich. Eine darüber hinaus gehende Beibringungspflicht des Krankenhausträgers besteht nicht.
2. Die gesetzliche Regelung setzt keine Betriebsgefährdung voraus.
3. Für die Bemessung des Sicherheitszuschlages sind allein die sicherstellungsrelevanten Abteilungen bzw. Bereiche des Krankenhauses von Interesse.
4. Zum Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei der Bemessung des Sicherstellungszuschlages für die Vorhaltung der Bereitschaft zu intensivmedizinischen Leistungen und sonstig Notfallbehandlungen der Inneren Medizin und der Chirurgie
(redaktionelle Leitsätze)
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen v. 24.2.2014 – 16/2013(2012) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-01 |
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