§ 5 Abs. 2 KHEntgG; § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG; § 136c Abs. 3 SGB V
1. Ein Inselkrankenhaus kann die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlages i. S. d. §§ 17b Abs. 1a Nr.6 KHG, 5 Abs.2 KHEntgG und §136c Abs.3 Satz 2 Nr.3 SGB V auch dann erfüllen, wenn dort nur eine Abteilung für Innere Medizin und nicht auch eine chirurgische Fachabteilung vorgehalten wird. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses – GBA – über die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen steht dem nicht entgegen.
2. Für Inselkrankenhäuser wird gemäß § 4 Abs. 2 des GBA-Beschlusses grundsätzlich vermutet, dass ein geringer Versorgungsbedarf besteht. Diese Regelung berechtigt für Krankenhäuser in Insellagen in der Regel zu der (widerlegbaren) Vermutung, dass ein vorhandenes Defizit wenigstens auch bzw. teilweise kausal auf geringe Fallzahlen zurückzuführen ist.
3. Sofern ein Defizit auch auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht, hat das auf die von der zuständigen Landesbehörde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG zu entscheidende Frage, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist, keinen Einfluss. Derartige Umstände sind von den Vertragsparteien des Sicherstellungszuschlages bei der Vereinbarung der konkreten Höhe zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 7 GBA-Beschluss).
(amtliche Leitsätze)
VG Oldenburg, Urt. v. 23.10.2018 – 7 A 8276/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-28 |
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