§ 5 Abs. 2 KHEntgG § 17 Abs. 1a Nr. 6 KHG § 136c Abs. 3 SGB V
Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags für ein Inselkrankenhaus im Jahr 2017 war nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. November 2016 mangels abweichender landesrechtlicher Regelung die Vorhaltung einer Fachabteilung für Innere Medizin und einer chirurgischen Fachabteilung.
(amtlicher Leitsatz)
OVG Lüneburg, Urt. v. 25.5.2020 – 13 LC 504/18 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: VG Oldenburg, Urt. v. 23.10.2018 – 7 A 8276/17 –, KRS 2019, 49)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
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