§ 5 Abs. 2 KHEntgG
§ 17 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 KHG
1. Das Fehlen bundeseinheitlicher Empfehlungen im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 6 KHG steht der Gewährung eines Sicherstellungszuschlages gemäß § 5 Abs. 2 KHEntgG nicht entgegen.
2. Der Sicherstellungszuschlag wird grundsätzlich nur leistungsbezogen gewährt.
3. Die zuständige Landesbehörde ist gehalten, anhand allgemeingültiger Maßstäbe zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung erfüllt ist.
4. Der Rückschluss vom tatsächlich vorhandenen Auslastungsgrad eines Krankenhauses auf einen geringen Versorgungsbedarf ist nicht zulässig, weil die Gewährung des Sicherstellungszuschlages allein dem Ausgleich eines strukturellen Nachteils des Einzugsgebietes des Krankenhauses dient.
(amtliche Leitsätze)
VG Schleswig, Urt. v. 18.6.2015 – 1 A 27/12 -
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.07.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
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