5 Abs. 2 KHEntgG
17 Abs. 1 Stze 6 bis 8 KHG
1. Das Fehlen bundeseinheitlicher Empfehlungen im Sinne des 17b Abs. 1 Satz 6 KHG steht der Gewhrung eines Sicherstellungszuschlages gem 5 Abs. 2 KHEntgG nicht entgegen.
2. Der Sicherstellungszuschlag wird grundstzlich nur leistungsbezogen gewhrt.
3. Die zustndige Landesbehrde ist gehalten, anhand allgemeingltiger Mastbe zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung erfllt ist.
4. Der Rckschluss vom tatschlich vorhandenen Auslastungsgrad eines Krankenhauses auf einen geringen Versorgungsbedarf ist nicht zulssig, weil die Gewhrung des Sicherstellungszuschlages allein dem Ausgleich eines strukturellen Nachteils des Einzugsgebietes des Krankenhauses dient.
(amtliche Leitstze)
VG Schleswig, Urt. v. 18.6.2015 1 A 27/12 -
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.07.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
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