§§ 138, 134, 814, 817 BGB, § 299a StGB, § 38 KHG BW, § 31a KHGestG NW, § 3a UWG
Eine Vermittlung von Patienten an Krankenhäuser gegen eine vom Krankenhaus zu zahlende Provision ist in Ländern, deren Landeskrankenhausgesetze kein ausdrückliches Verbot der Patientenvermittlung enthalten, sittenwidrig. Die aus den Vermittlungsverboten für niedergelassene Ärzte oder sonstige Angehörige von Heilberufen folgende Wertung, dass eine Zuweisungsentscheidung ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht am Gewinninteresse durch Vermittlungsprovisionen ausgerichtet sein soll, ist auf Kliniken übertragbar. Das sog. „Klinikprivileg“ rechtfertigt eine Patientenvermittlung nicht.
LG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2024 – 14 O 67/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-24 |
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