§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 95d SGB V;
§ 24 Abs. 7 Satz 1, § 27 Satz 1 Ärzte-ZV
1. Übt ein Vertragsarzt nur noch einzelne Maßnahmen der Versorgung aus oder nimmt er nur noch in geringem Umfang Verrichtungen vor, ist zu prüfen, ob er die Gesamtheit seiner Pflichten noch im Wesentlichen erfüllt. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit eines MVZ.
2. Werden pro Quartal nur noch bis zu sieben Behandlungsfälle abgerechnet, liegt keine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch das MVZ in nennenswertem Umfang mehr vor.
3. Der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass das MVZ im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses einen Antrag auf Sitzverlegung gestellt hatte.
4. Das MVZ darf die vertragsärztliche Tätigkeit nicht einstellen, bevor die Frage der Fortsetzung der Tätigkeit an dem neuen Standort geklärt ist.
5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten des MVZ die Entziehung der Zulassung rechtfertigt oder ein Ruhen der Zulassung angeordnet werden kann, wenn der Antrag auf Sitzverlegung nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg ist.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v.19.7.2023 – B 6 KA 5/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.11.2020 – L 1 KA 2/18 –; SG Schwerin, Urt. v. 10.1.2018 – S 3 KA 6/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-26 |
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