§ 7 Abs. 1 SGB IV
§ 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 SGB III
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 20 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI
1. Eine Fachärztin für Gynäkologie, die als Honorarärztin in die arbeitsteiligen Abläufe auf den Stationen eingebunden ist und dabei dem Letztentscheidungsrecht des Chefarztes unterliegt, ist abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
2. Es kommt nicht darauf an, in welcher Häufigkeit der Chefarzt Weisungen erteilt.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.12.2015 – L 2 R 516/14 –
(Vorinstanz: SG Braunschweig, Urt. v. 25.7.2014 – S 64 KR 368/12 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-25 |
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