§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
Ein Vertragsarzt, der nach dem zwischen ihm und dem Krankenhaus geschlossenen Vertrag in die Rufbereitschaft einer Sektion einer Abteilung des Krankenhauses eingebunden ist, ist abhängig beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.8.2015 – L 4 R 1001/15 -
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
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