§ 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 28p Abs. 1 SGB IV
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III
1. Gegen einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen ist allein die Anfechtungsklage zulässig.
2. Unterscheidet sich die Tätigkeit eines als Stationsarzt eingesetzten Honorararztes nicht wesentlich von derjenigen eines angestellten Stationsarztes und trägt der Honorararzt keinerlei unternehmerisches Risiko, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Unbeachtlich ist, dass die Vertragsparteien in dem Honorararztvertrag ihren Willen bekundet haben, kein Angestelltenverhältnis begründen zu wollen. Entscheidend ist die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Dortmund, Urt. v. 20.2.2015 – S 34 R 2153/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-26 |
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