§ 116b SGB V
Nr. 5.1 Satz 1 EBM – Allgemeine Bestimmungen –
Die Bestimmung in Nr. 5.1 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM, wonach bestimmte Grund- und Zusatzpauschalen in fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, Praxen mit angestellten Ärzten und medizinischen Versorgungszentren je an der Behandlung teilhabender Arztgruppe abgerechnet werden können, ist wegen der Vergleichbarkeit des fachgruppenübergreifenden Behandlungsgeschehens auf die ambulante spezialfachärztliche Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V entsprechend anwendbar.
(redaktioneller Leitsatz)
SG Dresden, Urt. v. 26.11.2014 – S 18 KR 14/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-24 |
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