§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG DKR 1001l FPV 2015
1. Spontanatmungsstunden sind nach der DKR 1001l nur dann als Beatmungsstunden mitzuzählen, wenn der Wechsel von Beatmung und Spontanatmung in einer Phase der Entwöhnung erfolgt.
2. Die DKR 1001l setzt nicht voraus, dass das Ziel, den Patienten vom Beatmungsgerät zu entwöhnen, während des stationären Aufenthalts oder auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt danach im Sinne einer stabilen respiratorischen Situation tatsächlich erreicht wird.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 17.12.2019 – B 1 KR 19/19 R –
(Vorinstanzen: Bayer. LSG, Urt. v. 12.3.2019 – L 5 KR 202/18 –; SG Regensburg, Urt. v. 28.2.2018 – S 14 KR 170/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-28 |
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