§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V; § 17b KHG; § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
1. Eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus liegt auch dann vor, wenn der Versicherte unter laufender Reanimation nach Einlieferung durch den Rettungsdienst und Aufnahme auf der Intensivstation innerhalb weniger Minuten verstirbt.
2. In akuten Notfallsituationen wird ein ansonsten erforderlicher Behandlungsplan durch ein standardisiertes Verfahren ersetzt.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2024 – L 4 KR 1217/22 –
(Vorinstanz: SG Karlsruhe, Urt. v. 14.02.2020 – S 10 KR 3185/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-21 |
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