§ 4 Nr. 14 Buchst. a), § 4 Nr. 14 Buchst. b), § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8,
§ 14c Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 und 4 UstG
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) und c) EGRL 112/2006
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) EWGRL 388/77
1. In Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, ist die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 UstG maßgebend.
2. Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UstG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen.
(amtliche Leitsätze)
BFH, Urt. v. 21.04.2021 – XI R 12/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-01 |
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