§ 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) § 67 Abs. 1 AO § 17b Abs. 1 KHG § 18 Abs. 2 KHEntgG § 108 SGB V
1. Rechnet eine Privatklinik entsprechend § 17b Abs. 1 KHG Fallpauschalen ab, ist im Rahmen der nach § 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a. F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO vorzunehmenden Vergleichsberechnung weder als „schädlich“ oder „unschädlich“ im Sinne des § 67 Abs. 1 AO zu berücksichtigen, ob ein im Krankenhaus tätiger Belegarzt seine Leistungen nach GOÄ oder nach Kassengrundsätzen abgerechnet hat.
2. Vielmehr sind bei Tätigkeit eines Belegarztes die von der Privatklinik gegenüber den Patienten abgerechneten Entgelte für Krankenhausleistungen mit den jeweils gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG geminderten Fallpauschalen eines Krankenhauses im Anwendungsbereich des KHEntgG zu vergleichen.
3. Dafür, ob Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von einer Privatklinik unter sozial vergleichbaren Bedingungen wie die einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbracht wurden, ist im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL darauf abzustellen, ob eine Privatklinik – einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt – die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 108 SGB V erfüllt hätte.
(amtliche Leitsätze)
BFH, Urt. v. 23.1.2019 – XI R 15/16 –
(Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.6.2016 – 7 K 7184/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-25 |
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