Art. 6, Art. 65 MwStVO; § 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG.
Die Bereitstellung von Mobiliar ist bei der Prüfung des anzuwendenden Steuersatzes nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt dienen.
(amtlicher Leitsatz)
BFH, Urt. v. 3.8.2017 – V R 61/16 –
(Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.10.2016 – 7 K 7248/14 –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-18 |
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