§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG FPV 2012 OPS 8–522.91
1. Die technische Möglichkeit, verschiedene Körperregionen gleichzeitig mit einer Geräteeinstellung mit unterschiedlich hohen Strahlendosen zu belegen, begründet nicht die Abrechenbarkeit mehrerer Fraktionen im Sinne des OPS 8–52.
2. Ein erhöhter Behandlungsaufwand entsteht erst dann, wenn der Patient nach einem ersten Behandlungsvorgang umgelagert werden muss oder wenn eine Veränderung der Geräteeinstellung vorgenommen wird.
3. Wurde der Patient nur in einer Sitzung pro Tag behandelt, ohne dass eine Umlagerung oder Tischverschiebung stattgefunden hat, kann der OPS 8–522.91 nur einmal pro Tag kodiert werden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.8.2019 – L 1 KR 176/18 –
(Vorinstanz: SG Berlin, Urt. v. 10.4.2018 – S 198 KR 1779/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-02 |
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