§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA
1. Der TV-Ärzte/VKA sieht – im Unterschied zu § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken vom 30.Oktober 2006 (TVU-Ärzte) – keine Anrechnung von Zeiten, die in qualifizierter Beschäftigung als Oberarzt vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 1. August 2006 zurückgelegt worden sind, vor.
2. Die hiervon abweichende Sonderregelung in § 19 Abs. 2 TV- Ärzte/VKA gilt nur für die Entgeltgruppen I und II, nicht aber für die Entgeltgruppe III.
3. In der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA sind deshalb die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 12.3.2015 – 6 AZR 879/13 –
(Vorinstanzen: LAG München, Urt. v. 18.9.2013 – 10 Sa 472/13 –;
ArbG Regensburg, Urt. v. 14.3.2013 – 9 Ca 3094/12)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-29 |
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