§ 99 BetrVG § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA
Die Fälle der Stufenvorweggewährung oder der Gewährung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA sind keine Einoder Umgruppierungen und unterliegen deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
(redaktioneller Leitsatz)
BAG, Beschluss v. 12.06.2019 – 1 ABR 30/18 – (Vorinstanzen: LAG München, Beschluss v. 27.02.2018 – 7 TaBV 91/17 –; ArbG München, Beschluss v. 23.05.2017 – 3 BV 1228/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.