§ 16, § 17 TVöD-L Entgeltgruppe KR 7a, KR 9 TVöD-L
1. Hat der Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten zur Folge, dass er künftig aus einer anderen Entgeltgruppe als bisher zu vergüten ist (Tabellenwechsel), ist er in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen.
2. Ist der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in seine alte Entgeltgruppe eingruppiert, erfolgt grundsätzlich eine Besitzstandssicherung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-L.
(amtliche Leitsätze)
BAG, Urt. v. 18.02.2021 – 6 AZR 702/19 –
(Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.10.2019 – 10 Sa 932/19 –; ArbG Berlin, Urt. v. 04.04.2019 – 58 Ca 12127/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-02 |
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