Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA
1. Für die Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten in der Pflege (Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA) gehen die Tarifvertragsparteien von einem „regelmäßig“ mehrstufigen Organisations- und Leitungsmodell – Bereich/Abteilung, Station, Gruppe/Team – aus.
2. Die Tätigkeitsmerkmale für die Leitenden Beschäftigen sind unabhängig davon anzuwenden, ob alle Hierarchieebenen vollständig vorgehalten werden.
3. Ist dies nicht der Fall, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Leitungsebenen im Betrieb vorhanden sind.
(amtliche Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 27.04.2022 – 4 ABR 25/21 –
(Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.7.2021 – 19 TaBV 6/20 –; ArbG Karlsruhe, Beschluss v. 12.11.2020 – 8 BV 13/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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