§ 136c Abs. 4 SGB V; § 26 Abs. 2 Nr. 3 NfSt-RL; Art. 12 Abs. 1 GG
1. Die Vorschrift des § 26 in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (NfSt-RL) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Die Krankenhausplanungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie bei der Prüfung der zwingenden Erforderlichkeit der Teilnahme an der Notfallversorgung auf die Zahl der vom Rettungsdienst eingelieferten Patienten abstellt.
(redaktionelle Leitsätze)
VG München, Urt. v. 25.01.2024 – M 15 K 21.4959 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-27 |
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