§ 2, § 12, § 39 SGB V
1. Die teilstationäre Behandlung setzt nicht voraus, dass die Behandlung sich über einen längeren, mehrtägigen Zeitraum erstreckt (Aufgabe der Rechtsprechung des 3. Senats, BSGE 92,223).
2. Teilstationäre Behandlung unterscheidet sich von vollstationärer Behandlung im Krankenhaus im Wesentlichen dadurch, dass sie nicht auf eine Aufnahme rund um die Uhr ausgerichtet ist, sondern jeweils nur einen Teil eines Tages umfasst. Während dieser Zeit müssen die besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich sein.
3. Sieht der Therapieplan die teilstationäre Behandlung an einzelnen Tagen in Intervallen von ein bis zwei Wochen vor, muss das Krankenhaus die Notwendigkeit der teilstationären Aufnahme für jeden geplanten Behandlungstag prüfen.
4. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Behandlung an diesem Tag nicht durchgeführt werden kann (z. B. wegen Kontraindikation), steht dem Krankenhaus für diesen Tag nur eine Vergütung wegen vorstationärer Behandlung zu.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.4.2016 – B 1 KR 21/15 – R –
(Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.4.2015 – L
6 KR 32/12 -; SG Rostock, Urt. v. 5.1.2012 – S 15 KR 249/08 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-25 |
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