§ 823 BGB
1. Ein gesetzlich versicherter Patient erklärt sich bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind.
2. Wenn der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen.
3. Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus.
(amtliche Leitsätze)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.04.2018 – 1 U 111/17 –
(Vorinstanz: LG Saarbrücken, Urt. v. 27.07.2017 – 16 O 299/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-26 |
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