§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39, § 109 Abs. 4, § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 137e SGB V
1. Die Durchführung einer TAVI in einer Klinik, die nicht über eine herzchirurgische Abteilung verfügt, entsprach im Jahr 2013 nicht dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2. Die Übergangsregelung in § 9 MHI-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses ist erst am 25. Juli 2015 in Kraft getreten und ist nicht rückwirkend anzuwenden.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 16.08.2021 – B 1 KR 18/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Hessen, Urt. v. 30.04.2020 – L 8 KR 511/16 –; SG Wiesbaden, Urt. v. 26.10.2016 – S 18 KR 75/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-25 |
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