§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39, § 109 Abs. 4, § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 137e SGB V
1. Die Durchführung einer TAVI in einer Klinik, die nicht über eine herzchirurgische Abteilung verfügt, entsprach im Jahr 2013 nicht dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
2. Die Übergangsregelung in § 9 MHI-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses ist erst am 25. Juli 2015 in Kraft getreten und ist nicht rückwirkend anzuwenden.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 16.08.2021 – B 1 KR 18/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Hessen, Urt. v. 30.04.2020 – L 8 KR 511/16 –; SG Wiesbaden, Urt. v. 26.10.2016 – S 18 KR 75/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.