§ 39 Abs. 1, § 40, § 69 Abs. 1 Satz 3, § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c, § 301 Abs. 1 und 3 SGB V; § 813 Abs. 2 BGB.
1. Das Krankenhaus ist nach § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur zur Übermittlung solcher Daten an die Krankenkasse verpflichtet, die für die Abrechnung relevant sind. Das gilt insbesondere auch für die Übermittlung von Daten der Rehabilitation (§ 301 Abs.1Satz1Nr.8SGBV).
2. Das Prüfverhalten der Krankenkasse ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Prüfung nicht von der einzelnen Abrechnung und der in ihr festzustellenden Auffälligkeit geleitet wird, sondern unabhängig davon und systematisch eine Vielzahl von Abrechnungsfällen einem Prüfverfahren zuführt, weil sie ein abstraktes Kürzungspotential enthalten.
3. Zum rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Krankenkasse, nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (hier: zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung) alle bereits abgerechneten und bisher unstreitigen Fälle auf sachlichrechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
(redaktionelle Leitsätze)
Bayer. LSG, Beschluss v. 12.7.2017 – L 20 KR 133/17 NZB
(Vorinstanz: SG Nürnberg, Urt. v. 1.12.2016 – S 7 KR 377/16 –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-28 |
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