§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Anhang F zu Anlage 31, § 14 Abs. 4 der Anlage 31 AVR Caritas
1. Ebenso wie nach den §§ 29a ff TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigen in die ab dem 1. Januar 2017 geltende AVR-Entgeltordnung (hier: in die P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege) in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden alle Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P-Tabelle übergeleitet; im zweiten Schritt können die Beschäftigten für die sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
2. Im zweitgenannten Fall erfolgt die Höhergruppierung nicht stufengleich, sondern betragsmäßig. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden.
(amtliche Leitsätze)
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.02.2022 – 1 Sa 36/21 –
(Vorinstanz: ArbG Heilbronn, Urt. v. 06.10.2021 – 2 Ca 152/21 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-26 |
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