§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG; § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 SGB V
1. Die präoperative Eigenblutentnahme ist der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG zuzuordnen.
2. Der Transport der Eigenblutkonserven ist bei einer von den operierenden Ärzten für medizinisch notwendig gehaltenen Eigenblutspende eine vom operierenden Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG, die mit der Vergütung der Krankenhausbehandlung abgegolten ist.
3. Für den Fall, dass es aus medizinischen Gründen notwendig ist, die Eigenblutkonserven außerhalb des operierenden Krankenhauses zu gewinnen, ist dies ebenfalls vom operierenden Krankenhaus zu veranlassen. Fehlt es hieran, handelt es sich bei dem Transport der Eigenblutkonserven zum operierenden Krankenhaus nicht um eine von diesem Krankenhaus veranlasste Leistung (gegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2012 – L 11 KR 3548/11 –).
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Urt. v. 08.11.2018 – L 1 KR 240/18 –, nicht rechtskräftig.
(Vorinstanz: SG Gießen, Urt. v. 13.02.2018 – S 5 KR 716/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-26 |
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