§ 7 Abs. 6 bis 8, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD-K
1. Die Überstundenregelung für Wechsel- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch bei dieser Beschäftigtengruppe darum allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K.
2. Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 6 TVöD-K, sind diese Arbeitsstunden nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a TVöD-K zuschlagspflichtig. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder des Geschlechts dar.
(amtliche Leitsätze)
BAG, Urt. v. 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 –
(Vorinstanzen: LAG Nürnberg, Urt. v. 03.05.2019 –; ArbG Weiden, Urt. v. 08.08.2018 – 2 Ca 1322/17 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.05.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-04-27 |
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