§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG, FPV 2013, OPS 8-550 i. d. F. 2019
1. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.12.2017 – B 1 KR 19/17 R –) zum Umfang der Dokumentationspflicht beim OPS 8-550 (geriatrisch-frührehabilitative Komplexbehandlung) ist insoweit weiter anzuwenden, als sich die rückwirkend zum 1. Januar 2013 erfolgte Klarstellung des DIMDI (2019) zu einzelnen Fragen nicht verhält.
2. Die Klarstellung des DIMDI verändert nicht die Anforderungen an die Dokumentation der „Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele“.
3. Die Teilnahme aller Berufsgruppen an den wöchentlichen Teamsitzungen ist im Sinne der Klarstellung des DIMDI weiterhin obligatorisch. Der Nachweis der tatsächlichen Teilnahme aller Berufsgruppen muss sich nicht zwingend aus der Patientendokumentation ergeben, sondern kann im Wege des Freibeweises erfolgen. Die bloße Existenz einer Dienstanweisung zur verpflichtenden Teilnahme an den wöchentlichen Teamsitzungen reicht als Nachweis allerdings nicht aus.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.01.2022 – L 10 KR 511/20 –
im Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.7.2021 –
L 16 KR 414/20 –, KRS 2021, 313 –
(Vorinstanz: SG Dortmund, Urt. v. 24.7.2020 – S 74 KR 1768/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-25 |
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